Wer sein E-Auto zu Hause laden möchte, braucht mehr als eine Wallbox an der Garagenwand. In einem Mehrfamilienhaus gehören Stellplatz, Leitungsweg und Hausanschluss oft verschiedenen Zuständigkeiten. Auch Zähler, Zugang und Abrechnung müssen zum gemeinsamen Betrieb passen.

Darum beginnt die Planung mit einer Frage: Wer darf welche bauliche Veränderung veranlassen, und wie lässt sich eine Lösung für weitere Ladepunkte mitdenken? Erst danach lohnt sich die Auswahl einzelner Geräte.

Ein stilisiertes Mehrfamilienhaus mit Stellplätzen, zwei E-Autos und gemeinsamer Ladeinfrastruktur.
Illustration: Redaktion WK Energie

Mieter oder Wohnungseigentümer?

Die rechtliche Ausgangslage hängt davon ab, ob du mietest oder selbst eine Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft besitzt. In beiden Fällen geht es zunächst um eine Erlaubnis oder einen Beschluss. Daraus folgt noch nicht, dass du ohne Abstimmung mit dem Bau beginnen darfst.

Zwei Wege zur Ladeeinrichtung im gemeinsamen Gebäude
Deine RolleWas du verlangen kannstWas vorher zu klären ist
Mieterin oder MieterNach § 554 BGB kannst du verlangen, dass die Vermieterseite eine bauliche Veränderung zum Laden eines Elektrofahrzeugs erlaubt. Sie kann ablehnen, wenn ihr die Maßnahme auch nach Abwägung der Interessen nicht zugemutet werden kann.Route, Installationsbetrieb, Zähler, Kosten und ein möglicher Rückbau am Mietende schriftlich vereinbaren. Zustimmung vor Baubeginn einholen.
Wohnungseigentümerin oder -eigentümerNach § 20 WEG kannst du eine angemessene bauliche Veränderung zum Laden verlangen. Über die Durchführung beschließt die Gemeinschaft; sie kann technische Vorgaben machen.In der Versammlung Umfang, Nutzerkreis und Kosten beschließen. Bei einer individuell verlangten Maßnahme trägt grundsätzlich die verlangende Person die Kosten und erhält die Nutzung.

Im Mietverhältnis sagt das Gesetz nicht, dass die Vermieterseite jede gewünschte Lösung bezahlen muss. In der WEG sind Kosten und Nutzungsrechte ebenfalls nicht automatisch auf alle verteilt. §§ 20 und 21 WEG unterscheiden zwischen der individuell verlangten Maßnahme und bestimmten gemeinschaftlich beschlossenen Vorhaben. Wenn mehrere Parteien laden möchten, lohnt sich ein gemeinsamer Antrag mit einem gemeinsamen technischen Vorschlag.

Erst das Haus planen, dann die Wallbox

Eine Elektrofachkraft muss prüfen, welche Leistung am Hausanschluss verfügbar ist, wie die Verteilung im Gebäude aufgebaut ist und wie Leitungen zum Stellplatz geführt werden können. Errichtung, Erweiterung und Änderung der Anlage müssen der Netzbetreiber oder ein in dessen Installateurverzeichnis eingetragener Betrieb übernehmen. Bei Tiefgaragen zählen zusätzlich Durchführungen durch Brandabschnitte, Platz im Zählerschrank und baulicher Aufwand. Ein Anschluss für ein einzelnes Auto lässt sich nicht automatisch auf zehn Ladeplätze erweitern.

Ein vorausschauender Plan beantwortet deshalb mehr als die Frage nach dem ersten Gerät: Wie viele Stellplätze könnten später einen Anschluss brauchen? Wo wird die gemeinsame Zuleitung geführt? Wie werden einzelne Ladevorgänge gemessen und berechnet? Wer verwaltet Zugang, Wartung und Störungen? Eine technische Reserve und ein freier Leitungsweg können spätere Bauarbeiten vermeiden, sind aber noch keine betriebsbereiten Ladepunkte.

Ein Anbieterbeispiel aus dem Sauerland: Das Familienunternehmen MENNEKES beschreibt Lösungen für Mehrfamilienhäuser, in denen Wallboxen, Lastmanagement und Abrechnung zusammen gedacht werden. Das zeigt, welche Bausteine ein gemeinsames System enthalten kann. Es ist eine Herstellerdarstellung, keine unabhängige Prüfung und keine Empfehlung für ein bestimmtes Produkt.

Wie sich mehrere Autos die Leistung teilen

Wenn nachts mehrere Autos gleichzeitig laden, muss die Hausinstallation nicht jedem Fahrzeug dauerhaft die maximale Ladeleistung bereitstellen. Ein Lastmanagement verteilt die verfügbare Leistung auf die angeschlossenen Ladepunkte. Es kann eine feste Obergrenze nutzen oder dynamisch auf den übrigen Verbrauch im Gebäude reagieren. Die Bewohner sollten verstehen können, wie die Verteilung funktioniert und wer das System betreibt.

Für neue Wallboxen mit mehr als 4,2 Kilowatt Anschlussleistung, die seit dem 1. Januar 2024 im Niederspannungsnetz in Betrieb genommen werden, gelten die Regeln zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG. Der Netzbetreiber darf den Bezug bei einer konkreten lokalen Überlastung zeitweise dimmen. Eine Mindestleistung bleibt verfügbar; das ist keine dauerhafte Sperre für das Laden und betrifft nicht den gewöhnlichen Haushaltsstrom. Bei einer direkten Steuerung beträgt die Mindestleistung grundsätzlich 4,2 Kilowatt pro Einrichtung. Wird ein Energiemanagementsystem eingesetzt, kann die Mindestleistung für mehrere Geräte zusammen betrachtet und verteilt werden.

Davon getrennt ist die Anmeldung der Ladeeinrichtung beim Netzbetreiber. Nach § 19 NAV muss sie vor der Inbetriebnahme mitgeteilt werden. Wenn die Summe der Bemessungsleistungen an einer elektrischen Anlage über 12 Kilovoltampere liegt, ist zusätzlich vorab die Zustimmung des Netzbetreibers nötig. In einem gemeinschaftlichen Projekt zählt deshalb die Gesamtanlage. Der Installationsbetrieb sollte mit Hausverwaltung und Netzbetreiber klären, welche Leistung und welcher Anschlusspunkt für den konkreten Fall gelten.

Vom Stellplatz bis zum ersten Ladevorgang.

  1. AntragStellplatz und Nutzerkreis benennen
  2. AbstimmungErlaubnis oder WEG-Beschluss einholen
  3. PlanungHausanschluss und Leitungsweg prüfen lassen
  4. NetzbetreiberMitteilung und nötige Zustimmung klären
  5. BetriebInstallieren, messen und abrechnen

Die Reihenfolge ist vereinfacht. Bei mehreren Ladepunkten können Planung, Netzanschluss und gemeinschaftliche Beschlüsse zusätzliche Abstimmungen erfordern.

Grafik: WK Energie Studio. Vereinfachter Ablauf für eine Ladeeinrichtung im Mehrfamilienhaus.

Kosten, Zähler und Betrieb gehören in den Antrag

Ein belastbarer Preis lässt sich ohne Blick auf das Gebäude nicht nennen. Kurze sichtbare Leitungswege, vorhandene Kapazität und freie Plätze im Verteiler unterscheiden sich von langen Kabeltrassen, Erdarbeiten, Brandschutzmaßnahmen, neuen Zählern oder einer Verstärkung des Anschlusses. Lass die Kostenschätzung diese Teile getrennt ausweisen und frage, was sich ändert, wenn der Netzbetreiber zusätzliche Maßnahmen verlangt.

Kläre auch, wie der Stromverbrauch einer einzelnen Partei zugeordnet wird. Ein eigener Zähler ist eine Möglichkeit; ein gemeinsames System braucht ebenfalls eine nachvollziehbare Messung und Abrechnung. Zugangskarten, Wartung, Störungsdienst und spätere Erweiterungen kosten Zeit und Geld. In den Antrag gehören darum Eigentum an Kabel und Wallbox, laufende Zuständigkeit, Kostenschlüssel, Nutzungsrechte und die Frage, was bei einem Auszug oder Verkauf passiert.

Ab 2027 gelten neue GEIG-Vorgaben

Bis zum 31. Dezember 2026 gelten die bisherigen Schwellen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes: Bei Wohnungsneubauten mit mehr als fünf Stellplätzen muss jeder Stellplatz Leitungsinfrastruktur erhalten. Bei einer größeren Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen greift eine entsprechende Pflicht, wenn Parkplatz oder elektrische Gebäudeinfrastruktur Teil der Arbeiten sind. Das GEIG versteht darunter eine Renovierung, bei der mehr als ein Viertel der Gebäudehülle erneuert wird.

Die bereits verkündete Änderung startet am 1. Januar 2027. Für neue Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen sind mindestens ein Ladepunkt und Leitungsinfrastruktur für alle Stellplätze vorgesehen: Mindestens die Hälfte der barrierefreien und der nicht-barrierefreien Stellplätze soll vorverkabelt werden, die übrigen erhalten Leitungsinfrastruktur. Vorverkabelung meint dabei einen anschlussfähigen Endpunkt am Stellplatz; ein leeres Rohr allein reicht nicht. Bei einer größeren Renovierung im Sinne des GEIG bestehender Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen gilt die neue Infrastrukturvorgabe, wenn Parkplatz oder dessen elektrische Infrastruktur mitrenoviert werden. Dieser Renovierungsfall schreibt keinen zusätzlichen Ladepunkt vor. Daraus wird keine allgemeine Pflicht, jede vorhandene Tiefgarage bis 2027 umzurüsten.

Die neue Fassung verlangt auch, dass die vorgeschriebene Zahl an Ladepunkten gleichzeitig effizient nutzbar ist; bei nichtöffentlichen Stellplätzen soll die Planung ein Lademanagement berücksichtigen. Ab dem 1. Januar 2027 errichtete oder ersetzte Ladepunkte müssen zudem intelligentes Laden über interoperable Standards ermöglichen. Für konkrete Vorhaben zählt die Übergangsvorschrift: Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben knüpft sie an Bauantrag oder Bauanzeige an, bei bestimmten genehmigungsfreien Arbeiten an den Baubeginn.

So wird aus dem Wunsch ein umsetzbarer Plan

Schicke Vermieterseite oder WEG einen kurzen, konkreten Vorschlag: Welcher Stellplatz soll versorgt werden? Wie könnte der Leitungsweg aussehen? Wer erstellt die technische Prüfung? Wie lassen sich spätere Ladepunkte und Lastmanagement berücksichtigen? Wie werden Strom, Betrieb und Kosten verteilt? Bei Mietverhältnissen sollte auch der Rückbau geklärt sein. Bei der WEG gehören Umsetzung und Kosten in einen Beschluss.

Eine Wallbox kann später schnell montiert sein. Damit Laden im Mehrfamilienhaus für die nächste Partei nicht wieder bei null beginnt, muss der Weg dorthin als gemeinsames Vorhaben geplant werden.

Hinweis & Bildungszweck

Dieser Beitrag dient ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und stellt keine individuelle fachliche, rechtliche, finanzielle oder medizinische Beratung oder Empfehlung dar. WK Energie steht in keiner geschäftlichen oder werblichen Verbindung zu den im Text genannten Institutionen, Herstellern oder Fallbeispielen.